Kein PK-Geld von Armutsbetroffenen
Armutsbetroffene Personen werden kurz vor dem Erreichen des Pensionsalters gezwungen, ihr Altersguthaben zur Rückzahlung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen zu verwenden. Gegen diese stossende Praxis einiger Aargauer Gemeinden hatte die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS in einem konkreten Fall beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.
Mit seinem Entscheid korrigiert das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung im Kanton Aargau. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass Altersguthaben auch nach der Auszahlung zumindest teilweise vor einer Pfändung geschützt sind. Gemäss der langjährigen, im Aargau bisher aber nicht angewandten Rechtsprechung muss die Kapitalauszahlung in eine Rente umgerechnet und anschliessend die pfändbare Quote berechnet werden. Was sich technisch anhört, hat für die betroffenen älteren Sozialhilfebeziehenden positive Auswirkungen: Wenn diese verbindlichen Regelungen künftig auch im Kanton Aargau angewendet werden, führt dies dazu, dass daraus in den meisten Fällen keine oder eine nur sehr bescheidene pfändbare Quote resultiert. Rückzahlungen sind so in vielen Fälle gar nicht oder nur in kleinerem Ausmass nötig. Für die Gemeinden, welche solche Pensionäre betreiben, heisst dies: ausser Spesen nichts gewesen.
Das Bundesgericht erachtet es aber als zulässig, dass Vorsorgegelder für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen verwendet werden müssen. Dieser Entscheid ist nicht zuletzt deshalb erstaunlich, weil dies dem in der Verfassung vorgesehenen Zweck von Altersguthaben widerspricht. Die UFS begrüsst, dass die Aargauer Politik schon einen Schritt weiter ist. Der Regierungsrat hat den Gemeinden vor Kurzem vorgeschlagen, künftig komplett auf Rückzahlungen mit Altersguthaben zu verzichten.
Tobias Hobi, Anwalt der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht UFS.